Um einen sicheren Betrieb der Biogasanlage zu gewährleisten sind regelmäßige Wartungen und Prüfungen notwendig. Aus der Betriebssicherheitsverordnung ergeben sich je nach Bauart der Biogasanlage Prüfpflichten für alle Betreiber von Biogasanlagen, das heißt auch für Betreiber ohne Beschäftigte im Sinne des ArbSchG.
Gemäß §1 (2) Ziffer 3. sind „Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der RL 94/9/EG sind oder beinhalten“
überwachungsbedürftig. Folglich müssen bei Biogasanlagen alle Komponenten in Ex-Zonen (z.B. Elektrische Geräte) nach § 14 und 15 BetrSichV geprüft werden. Elektrische Geräte dürfen nur von befähigten Personen nach TRBS 1203-1 und 3 oder von einer ZÜS geprüft werden.Unsere Mitarbeiter besitzen diese Befähigungen (siehe Zertifikate) und durch regelmäßige Schulungen sind die Mitarbeiter immer auf den neusten Stand der Vorschriften.Wir bieten die regelmäßige Jährliche Überprüfung des Potentialausgleiches an. Dieser ist innerer Blitzschutz und ist als solcher durch Blitzschutzfachkräfte zu Prüfen!
Die Erdungsanlage ist im wiederkehrenden Zyklus von einen Jahr zu Prüfen! Dies ist in der Dokumentation festzuhalten.
In VDE 0185-305-3 Beiblatt 3 werden detaillierte Hinweise gegeben, wann und wie diese Überprüfungen in Abhängigkeit von der Schutzklasse, der eingesetzten Materialen, der Umgebungsbedingungen usw. durchgeführt werden. In der folgenden Tabelle sind die Zeitabstände genannt:
Blitzschutzklasse | Sichtprüfung | umfassende Prüfung | umfassende Prüfung bei kritischen Situationen (EX Anlagen) |
I und II | jährlich | alle 2 Jahre | jährlich |
III und IV | alle 2 Jahre | alle 4 Jahre | jährlich |
Potentialausgleichsanlagen sind innerer Blitzschutz und unterliegen diesen Prüffristen!
Das Vorhandensein einer Ex-Atmosphäre zieht die Notwendigkeit eines Blitzschutzsystems auf der Grundlage zahlreicher Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien nach sich, z.B.BGR 104, TRBS 2152BetrSichVDIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3): 10.2006 insbesondere Anhang D.5 sowie Beiblatt 2, Abschnitt 7Blitzschlag ist als Zündquelle anzusehen.Gemäß VDE 0185-305-3 und Beiblatt 2:Biogasanlagen sollten durch getrennte Fang-und Ableitungseinrichtungen geschützt werden, wenn durch zündfähige Funken an Stoß-und Verbindungs-stellen Gefahren nicht ausgeschlossen werden könnenIn Zone 2 sind keine Fang-und Ableitungen erforderlich. Potentialausgleich ist durchzuführen.Erdungs-und Blitzschutzplan Festlegung der Blitzschutzklasse nach VdS oder risikoorientierender Beurteilung nach VDE0185-305-2, normalerweise Klasse 2, Berechnung der Trennungsabstände.
Gerne beraten wir Sie in allen Fragen des Blitz- und Überspannungsschutzes an Ihrer Anlage.